SATZUNG des Hansenberg Alumni e.V.

vom 14. Januar 2006

zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2024

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Hansenberg Alumni. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

(2) Sitz des Vereins ist Geisenheim.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des

Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an staatlichen

Oberstufengymnasien mit besonderem Bildungsauftrag, insbesondere der

Internatsschule Schloss Hansenberg.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bereichs

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die im Folgenden genannten Maßnahmen und

Tätigkeiten verwirklicht:

(1) Die Organisation und Durchführung von die Schulausbildung unterstützenden und

begleitenden Bildungsveranstaltungen,

(2) die finanzielle und inhaltliche Förderung schulischer und außerschulischer

Veranstaltungen,

(3) die finanzielle und ideelle Unterstützung von Personen, die sich in ihrer schulischen

Ausbildung befinden,

(4) die Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln sowie die Vermittlung

persönlicher Erfahrungen zur Unterstützung schulischer und außerschulischer

Projekte,

(5) die finanzielle und sachliche Unterstützung schulischer Fachschaften und

(6) die Bildung eines Netzwerkes (beständiger enger Kontakt der Mitglieder untereinander,

zur Internatsschule Schloss Hansenberg und den Personen, die sich an der

Internatsschule Schloss Hansenberg in ihrer schulischen Ausbildung befinden, zur

besseren Durchführung von Veranstaltungen, die die Verwirklichung des

Vereinszwecks ermöglichen),

(7) die Errichtung, Finanzierung, Unterstützung und Aufrechterhaltung einer

selbständigen und rechtsfähigen Stiftung mit der gleichen Zielsetzung, deren Organe

von dem Verein mitbestimmt werden und die ausschließlich, selbstlos und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung verfolgt, einschließlich der Zuwendung von Mitteln in Form von

Spenden und Zustiftungen an diese (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung); der Verein darf

sich zu einer Vermögensübertragung nur verpflichten, wenn die Gemeinnützigkeit der

Stiftung anerkannt ist.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten, Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Abitur an der

Internatsschule Schloss Hansenberg, Geisenheim, abgelegt hat.

Volljährigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Ein Antrag auf Aufnahme

ist bereits vor der Ablegung des Abiturs an der Internatsschule Schloss Hansenberg

möglich.

(2) Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in einem besonderen

Verhältnis zur Internatsschule Schloss Hansenberg, Geisenheim, oder deren

Schülerinnen und Schülern steht oder stand, den Vereinszweck unterstützen und an

dem vom Verein gebildeten Netzwerk teilnehmen will. Besondere Verhältnisse

umfassen insbesondere Lehrtätigkeiten oder sozialpädagogische Tätigkeiten an der

Internatsschule Schloss Hansenberg. Über die Eignung des Verhältnisses

beitrittswilliger Personen zur Internatsschule Schloss Hansenberg als besonderes

Verhältnis nach Satz 1 entscheidet der Vorstand.

(3) Frühmitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Beitrittszeitpunkt in ihrer

schulischen Ausbildung an der Internatsschulde Schloss Hansenberg ist. Diese

Mitgliedschaft wird automatisch nach Vollendung des Abiturs an der Internatsschule

Schloss Hansenberg in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Auf diese

Umwandlung ist in Textform hinzuweisen.

(4) Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie nach deutschem

Recht rechtsfähige Personengesamtheiten werden, die nach der Einschätzung des

Vorstandes dem Zweck und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins besonders

nahestehen. Ist das Fördermitglied eine juristische Person oder eine nach deutschem

Recht rechtsfähige Personengesamtheit, benennt es dem Verein eine natürliche

Person, die gegenüber dem Verein für das Fördermitglied aktiv und passiv

vertretungsbefugt ist.

(5) Der Vorstand entscheidet auf Grund eines in Textform eingereichten

Aufnahmeantrages über die Aufnahme eines Mitgliedes.

(6) Personen, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft

erfüllen, haben Anspruch auf Aufnahme. Will der Vorstand einem Aufnahmeantrag

aus wichtigem, in der Person des Antragsstellers liegendem Grund nicht entsprechen,

hat er den Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der

Beschluss der Mitgliederversammlung, mit dem der Aufnahmeantrag abgelehnt wird,

bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen

zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(8) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

1. zum Ende des Geschäftsjahres durch eine Austrittserklärung, die dem

Vorstand in Textform mitzuteilen ist;

2. durch den Beschluss des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, dass ein

Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist, wenn der Beitrag trotz

zweimaliger Mahnung in Textform innerhalb einer gesetzten Frist nicht

bezahlt ist;

3. durch Ausschluss, der bei einem schweren Verstoß gegen das

Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds

beschlossen werden kann. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer

Frist von vier Wochen seit Zugang des Ausschlussbeschlusses beim

betreffenden Mitglied von diesem in Textform Widerspruch eingelegt

werden. Der Vorstand hat die Angelegenheit der nächsten

Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss

der Mitgliederversammlung, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen

wird, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zu der Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

(2) Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, bestimmt eine

von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

(3) Soweit möglich, haben die zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichteten Mitglieder

dem Verein die Möglichkeit einzuräumen, fällige Jahresbeiträge selbständig zu

vereinnahmen, etwa durch Erteilung einer Einzugsermächtigung über das

Lastschriftverfahren. Schlägt die selbstständige Vereinnahmung durch den Verein fehl,

weil ein zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtetes Mitglied falsche dazu

notwendige Daten angegeben oder eine eingetretene Veränderung der dazu

notwendigen Daten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, ist es dem Verein zur Erstattung

der daraus entstandenen Kosten verpflichtet.

§ 8 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Vorstand

(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.

(2) Der Vorstand besteht aus einer Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die den

Vorsitz stellvertretend innehat, einer schriftführenden Person, einer

finanzverwaltenden Person und bei Bedarf weiteren Mitgliedern (beisitzenden

Personen). Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Person, die den Vorsitz innehat,

die Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, die schriftführende Person und die

finanzverwaltende Person. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig. Der Verein wird

durch jeweils zwei der vorstehenden Personen vertreten.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Person, die den Vorsitz innehat, oder

bei deren Verhinderung von der Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, mit

einer Frist von mindestens einer Woche einberufen; die vorläufige Tagesordnung ist

anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung einer in Textform verfassten

Einladung folgenden Tage.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend

sind, von denen eines die Person, die den Vorsitz innehat, oder die Person, die den

Vorsitz stellvertretend innehat, sein muss. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit

seiner Mitglieder, soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei

Stimmengleichheit steht der Person, die den Vorsitz innehat, eine zweite Stimme zu.

Die Sitzungen des Vorstandes können auch als Video- oder Telefonkonferenz

durchgeführt werden. Die Stimmenabgabe verhinderter Mitglieder in Textform ist

zulässig; soweit ein verhindertes Mitglied in Textform abstimmt, gilt es als anwesend

im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Protokoll über jede Sitzung des Vorstandes ist

anzufertigen.

(5) Vorstandsbeschlüsse über Anträge eines Mitglieds des Vorstandes können auch

außerhalb von Sitzungen des Vorstandes durch in Textform kommunizierte

Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied des

Vorstandes der Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand in Textform

innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Die schriftführende Person stellt das Ergebnis

fest und fertigt ein Protokoll über die Beschlussfassung in Textform an.

§ 9a Haushaltsvollmacht des Vorstands

(1) Der Vorstand tätigt die zur Wahrnehmung der Vereinszwecke nötigen Ausgaben

selbstständig. Er erstellt dazu einen Haushaltsentwurf für jedes Geschäftsjahr, den er

der Mitgliederversammlung vorstellt.

(2) Einzelausgaben, die eine Höhe von 10 % des Haushalts für das Jahr überschreiten,

bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung

sind Spenden und Zustiftungen an die Ehemaligenstiftung Hansenberg. Auf Antrag

des Vorstands können die Mitglieder in einem Geschäftsjahr die Gesamthöhe des dem

Vorstand zur Verfügung stehenden Geldes beschließen.

§ 9b Kassenprüfung

(1) Die Überprüfung der Kasse erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung

gewählte kassenprüfende Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Einzelausgaben, die eine Höhe von 10% des Haushalts für das Jahr überschreiten,

bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung

sind Spenden und Zustiftungen an die Ehemaligenstiftung Hansenberg. Auf Antrag

des Vorstands können die Mitglieder in einem Geschäftsjahr die Gesamthöhe des dem

Vorstand zur Verfügung stehenden Geldes beschließen.

(3) Die kassenprüfenden Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 10 Wahl des Vorstandes, Amtszeit

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes aus der Mitte der

ordentlichen Mitglieder des Vereins. Gewählt werden können auch nicht volljährige

Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der

Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der ordentlichen

Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Mitgliedes im Vorstand. Scheidet ein Mitglied

des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten

Mitgliederversammlung eine diesem Mitglied nachfolgende Person bestimmen.

(2) Jedes Mitglied kann seine Stimme im Rahmen der Mitgliederversammlung oder per

Brief abgeben. Die Unterlagen zur Briefwahl werden auf Anforderung zugesandt. Der

ausgefüllte Stimmzettel muss spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung

vorliegen. Die Auszählung der Briefwahlstimmen erfolgt während der

Mitgliederversammlung durch die Wahlleitung.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Das Stimmrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche

Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes

ordentliches Mitglied in Textform bevollmächtigt werden; ein ordentliches Mitglied

darf jedoch nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist

für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung

des Vorstandes;

2. 3. Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes;

Beschlussfassung über die Förderrichtlinien auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie

wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch eine in

Textform verfasste Einladung einberufen. Eine vorläufige Tagesordnung ist

anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden

Tage.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die

versammlungsleitende Person hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung

beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) In Ausnahmefällen ist eine Ergänzung der Tagesordnung auch darüber hinaus möglich,

wenn es einen inhaltlichen Zusammenhang zu einem ordnungsgemäß bestimmten

Tagesordnungspunkt gibt, die Ergänzung sich inhaltlich aus der

Mitgliederversammlung ergibt oder besondere Dringlichkeit besteht. Die Antragsfrist

endet mit der Abstimmung über den in Bezug genommenen Tagesordnungspunkt.

Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die

Mitgliederversammlung.

(4) Ergänzungen zur Tagesordnung, die eine Satzungsänderung beinhalten, müssen

entgegen Absatz 2 spätestens fünf Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim

Vorstand beantragt werden. Der Vorstand teilt den Mitgliedern diese Anträge

mindestens vier Wochen vor der Sitzung mit. Sie können nicht im

Dringlichkeitsverfahren gemäß Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden,

wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der ordentlichen

Mitglieder es in Textform unter Angaben von Gründen verlangt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Person, die den Vorsitz innehat, oder bei

deren Verhinderung von der Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, geleitet;

die Versammlung kann jedoch ein anderes ordentliches Mitglied zur

versammlungsleitenden Person bestimmen. Ein Protokoll der Versammlung ist

anzufertigen und von der versammlungsleitenden Person sowie der

protokollführenden Person zu unterschreiben. Das Protokoll ist an jedes Mitglied zu

versenden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die versammlungsleitende Person. Die

Abstimmung muss schriftlich oder in Form der elektronischen Kommunikation

durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder es

verlangt.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder

anwesend sind. Nach einmaliger Feststellung der Beschlussfähigkeit wird diese für die

restliche Mitgliederversammlung vermutet. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds

hin kann die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der

Vorstand verpflichtet, eine weitere Mitgliederversammlung gleicher Tagesordnung

innerhalb von zwei Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern dies auf der Einladung vermerkt ist.

Eine solche Mitgliederversammlung kann auch am selben Tag direkt im Anschluss

abgehalten werden, sofern auf der fristgemäßen Einladung klar darauf hingewiesen

wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abweichend davon ist

1. für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen,

2. zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln sämtlicher

ordentlicher Mitglieder,

3. zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln

sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich.

(5) Wahlen werden für jedes Amt gesondert und schriftlich oder in Form der

elektronischen Kommunikation durchgeführt. Als gewählt gilt, wer die einfache

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kandidiert für ein

Amt nur eine Person, kann eine offene Abstimmung per Handzeichen durchgeführt

werden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die versammlungsleitende Person.

(6) Die Wahl der beisitzenden Personen des Vereinsvorstandes wird als Listenwahl

durchgeführt. Dabei wird die Anzahl der beisitzenden Personen vom amtierenden

Vorstand vorher festgelegt und vor der Wahl bekanntgegeben. Gewählt sind

diejenigen Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei

Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 13a Mitwirkung in der Ehemaligenstiftung Hansenberg

(1) Sind durch den Vorstand Mitglieder der Organe der Ehemaligenstiftung Hansenberg

zu benennen (§9 Abs. 2 und §14 Abs. 2 der Stiftungssatzung), folgt er den Vorschlägen

der Vereinsmitglieder, die in dem Verfahren nach den folgenden Absätzen zustande

gekommen sind. Scheitert die Benennung oder Bestellung eines so Vorgeschlagenen,

kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen über die Benennung entscheiden.

(2) Der Vorstand setzt die Vereinsmitglieder über eine bevorstehende Benennung in

Kenntnis und fordert zugleich zur Kandidatur auf. Er soll Kandidierende, die nach

seiner Auffassung besonders geeignet sind, frühestmöglich vorstellen.

(3) Findet rechtzeitig eine Mitgliederversammlung statt, befasst der Vorstand sie von

Amts wegen mit der Benennung. Der Vorstand führt eine Kandidierendenliste, die er

eine Woche vor der Mitgliederversammlung schließt und den Mitgliedern mitteilt.

Weitere Kandidierende sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, über die

der Vorstand entscheidet. Die Mitgliederversammlung bestimmt ihre Vorschläge im

Verfahren der Wahl gemäß § 13.

(4) Findet eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig statt, führt der

Vorstand eine Kandidierendenliste über eine geeignete elektronische Plattform. Er

schließt die Liste frühestens nach einer Woche und setzt eine Frist zur Stellungnahme;

die Stellungnahmen sollen für die übrigen Mitglieder sichtbar sein. Die Mitglieder

bestimmen ihre Vorschläge in einem Beschlussverfahren nach den Vorschriften für

die Beschlussfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen. Die Abstimmung

über die Vorschläge wird für jedes Amt gesondert durchgeführt. Vorgeschlagen ist,

wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine

kandidierende Person ist nur vorgeschlagen, sofern sich mindestens ein Zehntel aller

Mitglieder für diese ausspricht. Kann rechtzeitig eine außerordentliche

Mitgliederversammlung durchgeführt werden, hat der Vorstand darauf hinzuweisen

und hat eine solche einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder

unter Berufung auf diese Vorschrift verlangt.

(5) Kommt ein Verfahren nach den Absätzen 3 oder 4 nicht in Betracht, bestimmt der

Vorstand die vom Verein zu benennenden Organmitglieder der Stiftung ohne

Mitwirkung der Mitgliederversammlung; er setzt die Vereinsmitglieder auch außerhalb

der Mitgliederversammlung von dem Beschluss unverzüglich in Kenntnis.

§ 14 Beschlussfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen

(1) Soweit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht

notwendig oder rechtzeitig möglich ist, insbesondere in eiligen Fällen, können

Beschlüsse der Versammlung über Anträge des Vorstandes auch außerhalb von

Mitgliederversammlungen durch Online-Zustimmung der einfachen Mehrheit der

ordentlichen Mitglieder bzw. der Mehrheit der Stimmen ordentlicher Mitglieder, die

diese Satzung in dem besonderen Falle vorsieht, gefasst werden (Online-

Beschlussverfahren). Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die

Beschlussfassung über die Vereinsauflösung im Online-Beschlussverfahren sind

jedoch ausgeschlossen.

(2) Der Vorstand beschließt die Durchführung des Online-Beschlussverfahrens und setzt

eine Frist für die Stimmabgabe fest. Die schriftführende Person sendet den Mitgliedern

Zugangsdaten zum Online-Beschlussverfahren spätestens zwei Wochen vor Ablauf

der Frist für die Stimmabgabe zu; die rechtzeitige Absendung durch die

schriftführende Person wahrt die Frist. Die Zugangsdaten gelten einem Mitglied als

zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse des Mitgliedes in

Textform gerichtet sind.

(3) Der Vorstand soll die Aufhebung des Online-Beschlussverfahrens beschließen, wenn

sich Widerspruch erhebt. Er hat es aufzuheben, wenn ein Zehntel der ordentlichen

Mitglieder in Textform widerspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist stellt die schriftführende Person das Ergebnis fest und fertigt

ein Protokoll über das Online-Beschlussverfahren an.

§ 14a Redaktionelle Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu

beschließen.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von neun Zehnteln sämtlicher ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die

vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes (vgl. §9 Abs. 2 Satz 2) die

entsprechend §9 Abs. 2 Satz 4 vertretungsberechtigten liquidierenden Personen.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den „Verein zur

Förderung der Internatsschule Schloss Hansenberg e.V.“

Der Verein wurde am 14. Januar 2006 in Geisenheim gegründet und oben stehende Satzung

errichtet.