SATZUNG des Hansenberg Alumni e.V.
vom 14. Januar 2006
zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Hansenberg Alumni. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Geisenheim.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des
Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an staatlichen
Oberstufengymnasien mit besonderem Bildungsauftrag, insbesondere der
Internatsschule Schloss Hansenberg.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bereichs
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die im Folgenden genannten Maßnahmen und
Tätigkeiten verwirklicht:
(1) Die Organisation und Durchführung von die Schulausbildung unterstützenden und
begleitenden Bildungsveranstaltungen,
(2) die finanzielle und inhaltliche Förderung schulischer und außerschulischer
Veranstaltungen,
(3) die finanzielle und ideelle Unterstützung von Personen, die sich in ihrer schulischen
Ausbildung befinden,
(4) die Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln sowie die Vermittlung
persönlicher Erfahrungen zur Unterstützung schulischer und außerschulischer
Projekte,
(5) die finanzielle und sachliche Unterstützung schulischer Fachschaften und
(6) die Bildung eines Netzwerkes (beständiger enger Kontakt der Mitglieder untereinander,
zur Internatsschule Schloss Hansenberg und den Personen, die sich an der
Internatsschule Schloss Hansenberg in ihrer schulischen Ausbildung befinden, zur
besseren Durchführung von Veranstaltungen, die die Verwirklichung des
Vereinszwecks ermöglichen),
(7) die Errichtung, Finanzierung, Unterstützung und Aufrechterhaltung einer
selbständigen und rechtsfähigen Stiftung mit der gleichen Zielsetzung, deren Organe
von dem Verein mitbestimmt werden und die ausschließlich, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung verfolgt, einschließlich der Zuwendung von Mitteln in Form von
Spenden und Zustiftungen an diese (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung); der Verein darf
sich zu einer Vermögensübertragung nur verpflichten, wenn die Gemeinnützigkeit der
Stiftung anerkannt ist.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Arten, Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Abitur an der
Internatsschule Schloss Hansenberg, Geisenheim, abgelegt hat.
Volljährigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Ein Antrag auf Aufnahme
ist bereits vor der Ablegung des Abiturs an der Internatsschule Schloss Hansenberg
möglich.
(2) Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in einem besonderen
Verhältnis zur Internatsschule Schloss Hansenberg, Geisenheim, oder deren
Schülerinnen und Schülern steht oder stand, den Vereinszweck unterstützen und an
dem vom Verein gebildeten Netzwerk teilnehmen will. Besondere Verhältnisse
umfassen insbesondere Lehrtätigkeiten oder sozialpädagogische Tätigkeiten an der
Internatsschule Schloss Hansenberg. Über die Eignung des Verhältnisses
beitrittswilliger Personen zur Internatsschule Schloss Hansenberg als besonderes
Verhältnis nach Satz 1 entscheidet der Vorstand.
(3) Frühmitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Beitrittszeitpunkt in ihrer
schulischen Ausbildung an der Internatsschulde Schloss Hansenberg ist. Diese
Mitgliedschaft wird automatisch nach Vollendung des Abiturs an der Internatsschule
Schloss Hansenberg in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Auf diese
Umwandlung ist in Textform hinzuweisen.
(4) Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie nach deutschem
Recht rechtsfähige Personengesamtheiten werden, die nach der Einschätzung des
Vorstandes dem Zweck und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins besonders
nahestehen. Ist das Fördermitglied eine juristische Person oder eine nach deutschem
Recht rechtsfähige Personengesamtheit, benennt es dem Verein eine natürliche
Person, die gegenüber dem Verein für das Fördermitglied aktiv und passiv
vertretungsbefugt ist.
(5) Der Vorstand entscheidet auf Grund eines in Textform eingereichten
Aufnahmeantrages über die Aufnahme eines Mitgliedes.
(6) Personen, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft
erfüllen, haben Anspruch auf Aufnahme. Will der Vorstand einem Aufnahmeantrag
aus wichtigem, in der Person des Antragsstellers liegendem Grund nicht entsprechen,
hat er den Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung, mit dem der Aufnahmeantrag abgelehnt wird,
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(8) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
1. zum Ende des Geschäftsjahres durch eine Austrittserklärung, die dem
Vorstand in Textform mitzuteilen ist;
2. durch den Beschluss des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, dass ein
Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist, wenn der Beitrag trotz
zweimaliger Mahnung in Textform innerhalb einer gesetzten Frist nicht
bezahlt ist;
3. durch Ausschluss, der bei einem schweren Verstoß gegen das
Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds
beschlossen werden kann. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer
Frist von vier Wochen seit Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
betreffenden Mitglied von diesem in Textform Widerspruch eingelegt
werden. Der Vorstand hat die Angelegenheit der nächsten
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss
der Mitgliederversammlung, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen
wird, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zu der Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
(2) Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, bestimmt eine
von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(3) Soweit möglich, haben die zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichteten Mitglieder
dem Verein die Möglichkeit einzuräumen, fällige Jahresbeiträge selbständig zu
vereinnahmen, etwa durch Erteilung einer Einzugsermächtigung über das
Lastschriftverfahren. Schlägt die selbstständige Vereinnahmung durch den Verein fehl,
weil ein zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtetes Mitglied falsche dazu
notwendige Daten angegeben oder eine eingetretene Veränderung der dazu
notwendigen Daten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, ist es dem Verein zur Erstattung
der daraus entstandenen Kosten verpflichtet.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Vorstand
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die den
Vorsitz stellvertretend innehat, einer schriftführenden Person, einer
finanzverwaltenden Person und bei Bedarf weiteren Mitgliedern (beisitzenden
Personen). Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Person, die den Vorsitz innehat,
die Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, die schriftführende Person und die
finanzverwaltende Person. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig. Der Verein wird
durch jeweils zwei der vorstehenden Personen vertreten.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Person, die den Vorsitz innehat, oder
bei deren Verhinderung von der Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, mit
einer Frist von mindestens einer Woche einberufen; die vorläufige Tagesordnung ist
anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung einer in Textform verfassten
Einladung folgenden Tage.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind, von denen eines die Person, die den Vorsitz innehat, oder die Person, die den
Vorsitz stellvertretend innehat, sein muss. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit
seiner Mitglieder, soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit steht der Person, die den Vorsitz innehat, eine zweite Stimme zu.
Die Sitzungen des Vorstandes können auch als Video- oder Telefonkonferenz
durchgeführt werden. Die Stimmenabgabe verhinderter Mitglieder in Textform ist
zulässig; soweit ein verhindertes Mitglied in Textform abstimmt, gilt es als anwesend
im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Protokoll über jede Sitzung des Vorstandes ist
anzufertigen.
(5) Vorstandsbeschlüsse über Anträge eines Mitglieds des Vorstandes können auch
außerhalb von Sitzungen des Vorstandes durch in Textform kommunizierte
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied des
Vorstandes der Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand in Textform
innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Die schriftführende Person stellt das Ergebnis
fest und fertigt ein Protokoll über die Beschlussfassung in Textform an.
§ 9a Haushaltsvollmacht des Vorstands
(1) Der Vorstand tätigt die zur Wahrnehmung der Vereinszwecke nötigen Ausgaben
selbstständig. Er erstellt dazu einen Haushaltsentwurf für jedes Geschäftsjahr, den er
der Mitgliederversammlung vorstellt.
(2) Einzelausgaben, die eine Höhe von 10 % des Haushalts für das Jahr überschreiten,
bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Spenden und Zustiftungen an die Ehemaligenstiftung Hansenberg. Auf Antrag
des Vorstands können die Mitglieder in einem Geschäftsjahr die Gesamthöhe des dem
Vorstand zur Verfügung stehenden Geldes beschließen.
§ 9b Kassenprüfung
(1) Die Überprüfung der Kasse erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte kassenprüfende Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Einzelausgaben, die eine Höhe von 10% des Haushalts für das Jahr überschreiten,
bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Spenden und Zustiftungen an die Ehemaligenstiftung Hansenberg. Auf Antrag
des Vorstands können die Mitglieder in einem Geschäftsjahr die Gesamthöhe des dem
Vorstand zur Verfügung stehenden Geldes beschließen.
(3) Die kassenprüfenden Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 10 Wahl des Vorstandes, Amtszeit
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes aus der Mitte der
ordentlichen Mitglieder des Vereins. Gewählt werden können auch nicht volljährige
Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der ordentlichen
Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Mitgliedes im Vorstand. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eine diesem Mitglied nachfolgende Person bestimmen.
(2) Jedes Mitglied kann seine Stimme im Rahmen der Mitgliederversammlung oder per
Brief abgeben. Die Unterlagen zur Briefwahl werden auf Anforderung zugesandt. Der
ausgefüllte Stimmzettel muss spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung
vorliegen. Die Auszählung der Briefwahlstimmen erfolgt während der
Mitgliederversammlung durch die Wahlleitung.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Das Stimmrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
ordentliches Mitglied in Textform bevollmächtigt werden; ein ordentliches Mitglied
darf jedoch nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes;
2. 3. Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Förderrichtlinien auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch eine in
Textform verfasste Einladung einberufen. Eine vorläufige Tagesordnung ist
anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tage.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die
versammlungsleitende Person hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) In Ausnahmefällen ist eine Ergänzung der Tagesordnung auch darüber hinaus möglich,
wenn es einen inhaltlichen Zusammenhang zu einem ordnungsgemäß bestimmten
Tagesordnungspunkt gibt, die Ergänzung sich inhaltlich aus der
Mitgliederversammlung ergibt oder besondere Dringlichkeit besteht. Die Antragsfrist
endet mit der Abstimmung über den in Bezug genommenen Tagesordnungspunkt.
Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung.
(4) Ergänzungen zur Tagesordnung, die eine Satzungsänderung beinhalten, müssen
entgegen Absatz 2 spätestens fünf Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand beantragt werden. Der Vorstand teilt den Mitgliedern diese Anträge
mindestens vier Wochen vor der Sitzung mit. Sie können nicht im
Dringlichkeitsverfahren gemäß Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder es in Textform unter Angaben von Gründen verlangt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Person, die den Vorsitz innehat, oder bei
deren Verhinderung von der Person, die den Vorsitz stellvertretend innehat, geleitet;
die Versammlung kann jedoch ein anderes ordentliches Mitglied zur
versammlungsleitenden Person bestimmen. Ein Protokoll der Versammlung ist
anzufertigen und von der versammlungsleitenden Person sowie der
protokollführenden Person zu unterschreiben. Das Protokoll ist an jedes Mitglied zu
versenden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die versammlungsleitende Person. Die
Abstimmung muss schriftlich oder in Form der elektronischen Kommunikation
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder es
verlangt.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder
anwesend sind. Nach einmaliger Feststellung der Beschlussfähigkeit wird diese für die
restliche Mitgliederversammlung vermutet. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds
hin kann die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, eine weitere Mitgliederversammlung gleicher Tagesordnung
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern dies auf der Einladung vermerkt ist.
Eine solche Mitgliederversammlung kann auch am selben Tag direkt im Anschluss
abgehalten werden, sofern auf der fristgemäßen Einladung klar darauf hingewiesen
wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abweichend davon ist
1. für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen,
2. zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln sämtlicher
ordentlicher Mitglieder,
3. zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln
sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich.
(5) Wahlen werden für jedes Amt gesondert und schriftlich oder in Form der
elektronischen Kommunikation durchgeführt. Als gewählt gilt, wer die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kandidiert für ein
Amt nur eine Person, kann eine offene Abstimmung per Handzeichen durchgeführt
werden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die versammlungsleitende Person.
(6) Die Wahl der beisitzenden Personen des Vereinsvorstandes wird als Listenwahl
durchgeführt. Dabei wird die Anzahl der beisitzenden Personen vom amtierenden
Vorstand vorher festgelegt und vor der Wahl bekanntgegeben. Gewählt sind
diejenigen Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei
Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 13a Mitwirkung in der Ehemaligenstiftung Hansenberg
(1) Sind durch den Vorstand Mitglieder der Organe der Ehemaligenstiftung Hansenberg
zu benennen (§9 Abs. 2 und §14 Abs. 2 der Stiftungssatzung), folgt er den Vorschlägen
der Vereinsmitglieder, die in dem Verfahren nach den folgenden Absätzen zustande
gekommen sind. Scheitert die Benennung oder Bestellung eines so Vorgeschlagenen,
kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen über die Benennung entscheiden.
(2) Der Vorstand setzt die Vereinsmitglieder über eine bevorstehende Benennung in
Kenntnis und fordert zugleich zur Kandidatur auf. Er soll Kandidierende, die nach
seiner Auffassung besonders geeignet sind, frühestmöglich vorstellen.
(3) Findet rechtzeitig eine Mitgliederversammlung statt, befasst der Vorstand sie von
Amts wegen mit der Benennung. Der Vorstand führt eine Kandidierendenliste, die er
eine Woche vor der Mitgliederversammlung schließt und den Mitgliedern mitteilt.
Weitere Kandidierende sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, über die
der Vorstand entscheidet. Die Mitgliederversammlung bestimmt ihre Vorschläge im
Verfahren der Wahl gemäß § 13.
(4) Findet eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig statt, führt der
Vorstand eine Kandidierendenliste über eine geeignete elektronische Plattform. Er
schließt die Liste frühestens nach einer Woche und setzt eine Frist zur Stellungnahme;
die Stellungnahmen sollen für die übrigen Mitglieder sichtbar sein. Die Mitglieder
bestimmen ihre Vorschläge in einem Beschlussverfahren nach den Vorschriften für
die Beschlussfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen. Die Abstimmung
über die Vorschläge wird für jedes Amt gesondert durchgeführt. Vorgeschlagen ist,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine
kandidierende Person ist nur vorgeschlagen, sofern sich mindestens ein Zehntel aller
Mitglieder für diese ausspricht. Kann rechtzeitig eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt werden, hat der Vorstand darauf hinzuweisen
und hat eine solche einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder
unter Berufung auf diese Vorschrift verlangt.
(5) Kommt ein Verfahren nach den Absätzen 3 oder 4 nicht in Betracht, bestimmt der
Vorstand die vom Verein zu benennenden Organmitglieder der Stiftung ohne
Mitwirkung der Mitgliederversammlung; er setzt die Vereinsmitglieder auch außerhalb
der Mitgliederversammlung von dem Beschluss unverzüglich in Kenntnis.
§ 14 Beschlussfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen
(1) Soweit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht
notwendig oder rechtzeitig möglich ist, insbesondere in eiligen Fällen, können
Beschlüsse der Versammlung über Anträge des Vorstandes auch außerhalb von
Mitgliederversammlungen durch Online-Zustimmung der einfachen Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder bzw. der Mehrheit der Stimmen ordentlicher Mitglieder, die
diese Satzung in dem besonderen Falle vorsieht, gefasst werden (Online-
Beschlussverfahren). Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung im Online-Beschlussverfahren sind
jedoch ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand beschließt die Durchführung des Online-Beschlussverfahrens und setzt
eine Frist für die Stimmabgabe fest. Die schriftführende Person sendet den Mitgliedern
Zugangsdaten zum Online-Beschlussverfahren spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der Frist für die Stimmabgabe zu; die rechtzeitige Absendung durch die
schriftführende Person wahrt die Frist. Die Zugangsdaten gelten einem Mitglied als
zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse des Mitgliedes in
Textform gerichtet sind.
(3) Der Vorstand soll die Aufhebung des Online-Beschlussverfahrens beschließen, wenn
sich Widerspruch erhebt. Er hat es aufzuheben, wenn ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder in Textform widerspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist stellt die schriftführende Person das Ergebnis fest und fertigt
ein Protokoll über das Online-Beschlussverfahren an.
§ 14a Redaktionelle Satzungsänderungen
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu
beschließen.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln sämtlicher ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes (vgl. §9 Abs. 2 Satz 2) die
entsprechend §9 Abs. 2 Satz 4 vertretungsberechtigten liquidierenden Personen.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den „Verein zur
Förderung der Internatsschule Schloss Hansenberg e.V.“
Der Verein wurde am 14. Januar 2006 in Geisenheim gegründet und oben stehende Satzung
errichtet.

